Verein zur
Förderung
psychosomatisch Erkrankter
ZVR: 719103427
Bahnweg 19
9300 St. Veit an der Glan
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Statuten
des V P S E
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§ 1
Name, Sitz- und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "VPSE - Verein
zur Förderung psychosomatisch Erkrankter"
c/o: VPSE - Kärnten
2. Er hat seinen Sitz an der Adresse Bahnweg 19
9300 St. Veit an der Glan und erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2 Vereinszweck und Tätigkeit zur Verwirklichung
des Vereinszweckes
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
1. Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
- Beratung seiner Mitglieder hinsichtlich
einer Verbesserung und Erholung
seiner psychosomatisch bedingter
Probleme.
- Reittherapie, Pferdewanderungen,
- Vorträge, Seminare.
- Herausgabe von Publikationen.
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
- Herausgabe einer Zeitung.
- Herausgabe eines Buches.
2. Die finanziellen Mittel werden wie folgt
erreicht:
- Mitgliedsbeiträge, Spenden
- Entgeltliche Vorträge, Seminare und Schulungen
- Bausteinaktionen
- Seminarbeiträge
- Führung von Beschäftigungsbetrieben
- Herausgabe von Druck- und Zeitschriften
- Führung von Geschäfts- und Gewerbebetrieben
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit -
abgesehen von der Zahlung Ihres Mitgliedsbeitrages -
vor allem durch unentgeltliche Tätigkeiten und
Spenden unterstützen.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen
besonderer Verdienste um den Verein, dazu ernannt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle physischen
Personen sowie juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch den Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden
Jahres erfolgen. Er muss dem Verstand mindestens
drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung
länger als drei Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist
die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte
ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den in Absatz 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht, steht nur den
ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der
Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der
Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
§ 8 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist die
"Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und findet alle 4 Jahre
statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Dies kann postalisch, per
Fax oder E-Mail erfolgen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. ( Juristische Personen werden durch
einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist dann
zulässig, wenn das Mitglied an seiner Stimmabgabe
durch Krankheit verhindert ist. )
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a. Entgegennahme sowie Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b. Beschlussfassung über den Voranschlag;
c. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
e. Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
f. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
von der Mitgliedschaft;
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereines;
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Funktionen und zwar
aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
Bei Bedarf werden Stellvertreter gewählt.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, welches die Ausnahmesituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert bis zu
einer allfälligen Neuwahl. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich bestimmen.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers
wirksam.
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 . Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b. Vorbereitung der Generalversammlung;
c. Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlung;
d. Verwaltung des Vereinsvermögens;
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern;
f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereines.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und
dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im
obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom Obmann zu unterfertigen. In finanziellen
Angelegenheiten ist der Obmann oder der Kassier
zeichnungsberechtigt.
5. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des
Obmannes der Kassier oder der Schriftführer.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben
der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und
Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3,
8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 Das Schiedsgericht
1. In allen aus den Vereinsverhältnissen
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innnerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
nach Gewährung beiderseitegen Gehörs bei
Abwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie
den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven,
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie
dieser Verein verfolgt.
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Gericht: gemäß §
104 JN das sachlich zuständige Gericht in AT - 9300 Klagenfurt
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